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Originärer firmenwert aktivierungsverbot
Dieses Aktivierungsverbot für einen sogenannten originären Firmenwert greift jedoch nicht, wenn die Aufwendungen den Charakter eines Vermögensgegenstandes haben.
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Für einen originären Geschäftswert besteht ein Aktivierungsverbot. Das Aktivierungsverbot betrifft auch die Aufwendungen zur Verbesserung des eigenen.
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Für den derivativen Firmenwert besteht eine generelle Aktivierungspflicht; das Gesetz erhebt ihn im Wege der unwiderlegbaren Vermutung zum Vermögensgegenstand .
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Daraus lässt sich ableiten, dass ein originärer Geschäftswert weiterhin einem Aktivierungsverbot unterliegt. Dieser Annahme ist zuzustimmen, da der Gesetzgeber.
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Für einen originären Geschäftswert besteht ein Aktivierungsverbot. Das Aktivierungsverbot betrifft auch die Aufwendungen zur Verbesserung des eigenen Geschäftswerts. Der Gesetzgeber nennt hier beispielhaft den Aufwand für Werbemaßnahmen.
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DM aktivierte. Den Firmenwert schrieb sie im Streitjahr und in den Folgejahren gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG mit jährlich DM ab. Das FA war der Ansicht, der Aktivierung des nicht entgeltlich erworbenen Firmenwerts stehe § 5 Abs. 2 EStG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Aktivposten für immaterielle Wirtschaftsgüter.
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Aktivierungsverbot. Nicht aktiviert werden darf ein originärer (selbst geschaffener) Firmenwert, selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögenswerte (§ Abs. 2 Satz 2 HGB). Nicht aktiviert werden dürfen ferner Aufwendungen.
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Aus steuerrechtlicher Sicht besteht laut § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsgebot für einen originären Geschäfts- oder Firmenwert. Die Abschreibung eines solchen Werts in der Handelsbilanz basiert auf § Abs. 3 Satz 4 HGB, die Abschreibung in der Steuerbilanz auf § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG.
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Durch den fehlenden tatsächlich gezahlten Gesamtkaufpreis ist der originäre Geschäfts- oder Firmenwert kaum zuverlässig – und wenn überhaupt nur mit hohem Aufwand – zu ermitteln. Aus Objektivierungsgründen besteht sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot.
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Das für den originären Firmenwert geltende generelle Aktivierungsverbot bleibt auch nach dem BilMoG weiter bestehen. Werden jedoch selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert, sind sie automatisch mit einer Ausschüttungssperre nach § Nr. 8 HGB belegt. firmenwert beispiel
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