Umsatzsteuergesetz österreich § 12



§ Paragraph 12, Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im. 1 (1)Absatz einsDer Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: · (2)Absatz 2Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die. 2 Nach der Grundnorm des § 12 Abs. 4 UStG sind die Vorsteuern grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Zurechenbarkeit aufzuteilen, dh. sie sind. 3 Grundsätzlich darf nur jener Unternehmer, für dessen Unternehmen die Gegenstände eingeführt worden sind, die (entrichtete) Einfuhrumsatzsteuer. 4 (12) Die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. Eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend sind, liegt auch vor, wenn die Änderung darin besteht, dass ein Wechsel in der Anwendung der allgemeinen Vorschriften und der Vorschriften. 5 Vorsteuerabzug. § Paragraph 12, (1) Absatz einsDer Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: eins. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. 6 § 12 UStG Vorsteuerabzug UStG - Umsatzsteuergesetz Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. a)Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen. 7 Bundesrecht konsolidiert: Datumsauswahl für die gesamte Rechtsvorschrift für Umsatzsteuergesetz Fassung vom: Zum Seitenanfang. © Bundesministerium für Finanzen. 8 § 12 UStG Vorsteuerabzug § 13 UStG Vorsteuerabzug bei Reisekosten § 14 UStG Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen § 15 UStG Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge § 16 UStG Änderung der Bemessungsgrundlage § 17 UStG Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. 9 UStG - Umsatzsteuergesetz 1. Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. 3 abs 2 ustg 10